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Elektronischer Hausarrest

12 Feb 2009 | Landesverband Baden-Württember



Landesverband Baden-Württemberg


An das
Justizministerium
- zu Händen Herrn MR Prof. Dr. Rüdiger Wulf o. V. –
Schillerplatz 4
70173 Stuttgart

- per Mail –


Endingen, den 12.02.2009



• Entwurf eines Gesetz über die elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstra-fe – EAStVollzG
• Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung – Landesverband Baden-Württemberg





Sehr geehrter Herr Prof. Wulf,
sehr geehrte Damen und Herren,


Der oben genannte Gesetzentwurf ist uns im Zusammenhang mit der Anhörung der Gerichtspräsidenten bekannt geworden. Zu unserem Erstaunen ist die Neue Richter-vereinigung als Verband nicht zu dem Gesetzentwurf angehört worden. Wir bitten, auf die Berücksichtigung der NRV zukünftig zu achten.

Inhaltlich möchten wir zu diesem Entwurf folgende Anmerkungen machen:




I. Allgemeines

1. Inhalt
Mit dem Gesetz soll die elektronische Überwachung (im Gesetz elektronische Aufsicht, sonst auch elektronische Fußfessel oder electronic monitoring genannt) als Vollzugsform und Ausgestaltung des Vollzugs der Freiheitsstrafe eingeführt werden. Als Vollzugsform von Freiheitsstrafe sieht der Gesetzentwurf den elekt-ronisch überwachten Hausarrest in zwei Fällen vor: Zum einen als Vollzugsform von Ersatzfreiheitsstrafe – ohne zeitliche Obergrenze –, zum anderen zur Vorbe-reitung der Entlassung für eine Dauer von maximal sechs Monaten.
Als Ausgestaltung des herkömmlichen Freiheitsstrafenvollzugs soll das electronic monitoring auch zur Überwachung so genannter vollzugsöffnender Maßnahmen (Freigang, Ausgang, Freistellung aus der Haft) für eine Dauer bis zu sechs Mona-ten angeordnet werden können.

Als elektronische Überwachung soll dabei nicht nur die in einigen europäischen Nachbarländern übliche Beaufsichtigung der An- oder Abwesenheit des Verurteil-ten in der Wohnung zulässig sein, sondern alternativ hierzu ausdrücklich auch die Erstellung eines Bewegungsprofils.


2. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für die elektronische Überwachung vollzugsöff-nender Maßnahmen ist nach der Übertragung der Kompetenz für den Strafvollzug auf die Länder gegeben.
Nicht eindeutig ist dies bei der Einführung des elektronisch überwachten Hausar-restes. Es ist fraglich, ob hier nicht de facto eine neue Sanktion eingeführt wird, der aus Gründen der Kompetenzrechtfertigung das Mäntelchen der Vollzugsform einer Freiheitsstrafe umgehängt wird. Freiheitsstrafe ist der Entzug der Freiheit, somit nach der Legaldefinition des § 2 FEntG, die hierfür üblicherweise herange-zogen wird, die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Gefäng-nis, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt usw. Beim Hausar-rest dürfte es sich – auch wenn er elektronisch überwacht wird – nur um eine frei-heitsbeschränkende Maßnahme handeln , somit nicht um den Vollzug von Frei-heitsstrafe. Diese verfassungsrechtliche Frage wird über kurz oder lang von den zuständigen Gerichten geklärt werden müssen, sollte das Gesetz in Kraft treten.


3. Einschätzung der Maßnahme
Der elektronisch überwachte Hausarrest stellt wie die elektronische Überwachung von vollzugsöffnenden Maßnahmen eine ambivalente Methode der Freiheitsbe-schränkung dar.

Die Vorteile des elektronisch überwachten Hausarrestes liegen auf der Hand: Die entsozialisierende Wirkung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in Haftanstalten mit ihren negativen Auswirkungen auf das familiäre Umfeld und die Arbeitsstelle wird vermieden. Angeblich können hiermit auch Kosten eingespart werden. Eine resozialisierende Wirkung wird zudem darin gesehen, dass die Einhaltung des vorher vereinbarten Tages- und Wochenplanes ununterbrochen überwacht wird – eine Gelegenheit zur Einübung sozial notwendiger Fähigkeiten, die es in dieser Intensität sonst kaum geben dürfte.
Auch die elektronische Überwachung von Lockerungen hat erkennbare Vorteile: In einer Zeit, in der das gesteigerte Sicherheitsbedürfnis zu einer zunehmenden Zurückhaltung von internen und externen Gutachtern führt, positive Stellungnah-men zu verfassen, können hierdurch möglicherweise solche Personen die Chan-ce auf vollzugsöffnende Maßnahmen und somit auch eine vorzeitige Haftentlas-sung bekommen, bei denen dies andernfalls fraglich wäre.

Diesen Vorteilen stehen mannigfache Nachteile entgegen, denen der Gesetzent-wurf keine ausreichende Aufmerksamkeit widmet.

Beim elektronisch überwachten Hausarrest als Vollzugsform der Ersatzfreiheits-strafe ist zu besorgen, dass er nur sozial integrierten Verurteilten zugute kommen wird – und somit nicht zu resozialisierenden Zwecken, sondern allein aus Kosten-gründen vollzogen wird. Dies hätte zur Folge, dass sich primär sozial integrierte Personen damit die Zahlung der Geldstrafe und die Ableistung gemeinnütziger Arbeit ersparen können. Die Kluft zwischen einer Justiz für integrierte und einer solchen für randständige Personen würde sich auf diese Weise weiter vertiefen.
Auch besteht das Risiko des so genannten net-widening-Effekts: Jede neue Ü-berwachungstechnik in sicherheitsrelevanten Bereichen zieht neue Rechtferti-gungssituationen nach sich, wenn sich ein Risiko realisiert und durch die Anwen-dung der Technik (vermeintlich) hätte verhindert werden können. Zudem muss die Anschaffung sich amortisieren. Somit ist besonders im Bereich der elektroni-schen Überwachung von Lockerungen, aber auch des Entlassungsarrestes zu besorgen, dass Lockerungen und vorzeitige Entlassungen auch dann nur noch mit elektronischer Überwachung bewilligt werden, wenn sie nach der heutigen Rechtslage auch ohne dies bewilligt worden wären.

Schließlich ist insbesondere die Erstellung eines Bewegungsprofils ein so erheb-licher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Überwachten, dass frag-lich erscheint, ob dessen Zustimmung diesen Eingriff rechtmäßig machen kann. Zum einen sind die persönlichen Schutz- und Freiheitsrechte des Grundgesetzes Ausdruck einer objektiven Wertordnung und stehen nicht frei zur Disposition des Einzelnen. Zum anderen darf die Freiwilligkeit der Zustimmung bezweifelt wer-den, wenn andernfalls die begehrte Lockerung oder vorzeitige Entlassung abge-lehnt würde.
Auch der Ministerialdirektor des baden-württembergischen Justizministeriums hat dies noch im Sommer 2006 so gesehen und in einer Stellungnahme im Landtag vorgetragen: „Diese GPS-Technik ist teuer und im Rahmen des elektronisch ü-berwachten Hausarrests wegen des lückenlosen Bewegungsprofils aus Gründen des Persönlichkeitsrechts problematisch. Soweit ersichtlich, wird sie in Europa noch nicht eingesetzt.“ Letzteres dürfte sich zwar inzwischen geändert haben – aus Frankreich sind Modellversuche hiermit bekannt, was angesichts der Position des derzeitigen französischen Präsidenten zu Fragen der inneren Sicherheit nicht überrascht. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten wird allerdings durch ihre Praktizierung in europäischen Nachbarländern nicht weniger problematisch. Im Justizministerium scheint diesbezüglich in den letzten zweieinhalb Jahren ein Sin-neswandel stattgefunden zu haben, dessen Berechtigung von uns nicht gesehen wird.


4. Fehlende Regelungsdichte
Angesichts der ambivalenten Natur der neuen Überwachungsmethode und der geplanten Ermöglichung von Bewegungsprofilen des Überwachten ist es inakzep-tabel, welche Freiräume der Gesetzentwurf den Anwendern lässt.

a) Dies betrifft zum einen die Anordnungsvoraussetzungen. Die beiden gesetz-lich zugelassenen Formen der Überwachung, das Bewegungsprofil und die Ü-berwachung der An- und Abwesenheit in der Wohnung, stehen im Entwurf gleichwertig nebeneinander. Ihre Anordnung richtet sich allein „nach der individu-ellen Flucht- und Rückfallgefahr des Gefangenen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ (§ 3 Abs. 1 des Entwurfs). Die Erstellung eines Bewegungs-profils ist nach dem Gesetzeswortlaut somit sogar beim Vollzug einer Ersatzfrei-heitsstrafe im Wege des electronic monitoring möglich. Auch die Anordnung der elektronischen Überwachung von Lockerungen wird nicht unter strengere Vor-aussetzungen gestellt. Die Behauptung in der Gesetzesbegründung , hiermit er-hielten solche Gefangene eine Chance auf Lockerungen, bei denen die Voraus-setzungen ansonsten nicht vorlägen, wird somit gerade nicht in das Gesetz über-nommen.


b) Zum anderen betrifft es die Zuständigkeit für die Durchführung der elektroni-schen Überwachung. Gem. S. 23 der Gesetzesbegründung wurde „im Entwurf bewusst offen definiert“, wer die für die elektronische Aufsicht zuständige Stelle sei. Tatsächlich ist dieser Punkt im Gesetzentwurf überhaupt nicht geregelt. Nur in der Begründung des Entwurfs und lediglich als Beispiel werden eine Dienststel-le der Justizvollzugsanstalt oder eine private Organisation genannt. Die Vergabe an private Dritte sei möglich, „weil die elektronische Aufsicht keinen Grund-rechtseingriff darstellt“.
Davon abgesehen, dass sich auch hier ein denkwürdiger Sinneswandel in den letzten zweieinhalb Jahren niederschlägt, reicht dieses – in sich bereits fragwür-dige – Behauptung nicht aus, um die fehlende Regelung zu rechtfertigen. Der Vollzug von Freiheitsstrafe gehört zu den gravierendsten Eingriffen in Grund- und Menschenrechte. Die elektronische Überwachung greift dabei – besonders in der Form der Erstellung eines Bewegungsprofils – in zusätzliche Bereiche des Per-sönlichkeitsrechts ein, die beim traditionellen Strafvollzug noch nicht betroffen sind. Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Überwachung nicht zu regeln, erscheint angesichts dessen unvertretbar.

Hinzu kommt, dass somit auch keine Vorgaben für die Qualifikation der durchfüh-renden Stelle gemacht werden. Dies würde es erlauben, die Stelle beispielsweise ausschließlich mit Technikern zu besetzen. Dabei ist unbestritten, dass die mit der dauernden elektronischen Überwachung einhergehenden Belastungen die Betreuung des Verurteilten durch hierfür ausgebildetes Personal erforderlich ma-chen, und zwar nach den bisher vorliegenden Erfahrungen in erheblichem Maß .

Schließlich bleibt mangels entsprechender Regelung offen, wer für die technische Erhebung der Daten zuständig ist. Sollen die Daten von der selben „Stelle“ erho-ben werden, die auch das Vollzugsprogramm erstellt? Wie wird gewährleistet, dass diese Stelle über die notwendige Kompetenz auch im technischen Bereich verfügt? Wenn die Daten – wie beispielsweise in Hessen – von einer anderen Stelle erhoben werden sollen, müsste dies aufgrund der Intensität des Grund-rechtseingriffs ebenfalls ausdrücklich gesetzlich geregelt sein, zumal sich hieraus weitere datenschutzrechtliche Folgen, beispielsweise die Notwendigkeit der Ano-nymisierung der Daten, ergeben würden.


5. Datenschutz
§ 12 Abs. 3 des Entwurfes sieht vor, dass die im Zuge der elektronischen Über-wachung gewonnenen Daten von der Justizvollzugsbehörde unter Umständen an andere Stellen übermittelt werden dürfen. Die derzeitigen Buchstaben a – d betreffen dabei die Gefährdung von Staatsschutzinteressen, was vermutlich nicht praxisrelevant werden wird. Anders ist dies bei den derzeitigen Buchstaben e bis h. Diese enthalten eine Fülle unbestimmten Rechtsbegriffe wie „zur Abwehr er-heblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öf-fentliche Sicherheit“ (lit. e), „zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person“ (lit. f), „zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten“ (lit. h). Diese Voraussetzungen sind zu weit gefasst und zudem nicht ausreichend abgrenzbar definiert, als dass sie als Rechtsgrundlage für die Weitergabe der in der elektronischen Überwachung, insbesondere bei Er-stellung eines Bewegungsprofils erhobenen Daten dienen könnten.

Abzulehnen ist auch die Löschungsregelung in § 13 des Entwurfes. Dort heißt es zwar in Satz 1, dass die erhobenen Daten „spätestens eine Woche nach ihrer Er-hebung zu löschen“ sind. Sogleich folgt aber die Einschränkung, dass dies nicht gilt, wenn ihre fortdauernde Speicherung oder Aufbewahrung im Einzelfall zur Aufklärung oder Verfolgung „von dokumentierten Vorkommnissen“ erforderlich ist. Dann erfolgt nur noch eine allgemeine Abwägungsklausel, die inhaltlich in der zu-vor genannten Erforderlichkeit ohnehin enthalten ist.
Was „dokumentierte Vorkommnisse“ im Sinne dieser Vorschrift sind, wird nicht definiert. Es wird nicht einmal die Erheblichkeit der „Vorkommnisse“ verlangt. Le-diglich in der Gesetzesbegründung heißt es, dass Maßstab die Aufzählung aus § 12 sein „kann“. Tatsächlich wird auf diese Weise die kurze und strikt anmutende Löschungsfrist in § 13, 1. Halbsatz faktisch wieder aufgehoben.


6. Kosten
Das electronic monitoring ist nach allen Untersuchungen und Erfahrungen eine für die Betroffenen einschneidende Maßnahme, die einer umfassenden psycho-sozialen Begleitung bedarf . Ohne diese ist in den Fällen des Hausarrestes weder ein Wochenplan zu erstellen, der die Aussicht hat, eingehalten zu werden, noch angemessen auf Verletzungen der darin vorgesehenen strikten Uhrzeiten zu rea-gieren. Gleiches gilt für die Erarbeitung eines genauen Programms inklusive der einzuhaltenden Wege und Wegzeiten für die elektronische Überwachung der Lo-ckerung.
Die Kostenberechnung für das in Baden-Württemberg geplante Modellprojekt macht deutlich, dass eine ausreichende Betreuung nicht vorgesehen ist. Das eine Resozalisierung fördernde Potential der neuen Maßnahme wird also nicht ge-nutzt, stattfinden soll ersichtlich lediglich eine technische Überwachung. So wird in der Kostenberechnung zugrunde gelegt, dass folgende sozialarbeiterische Tä-tigkeiten stattfinden werden: fünf Stunden pro Fall für die Abfassung der erforder-lichen Berichte, darüber hinaus bei der Ersatzfreiheitsstrafe eine Stunde wöchent-lich, beim Entlassungsarrest drei Stunden monatlich , bei elektronisch überwach-ten Lockerungen überhaupt keine.
Diese Zahlen sprechen für sich: Auch dieser Gesetzentwurf ist von einem alles andere in den Hintergrund drängenden Einsparungswillen geprägt.
Die einseitige Ausrichtung auf die elektronische Überwachung anstelle einer durch die elektronische Überwachung unterstützte intensive sozialpsychologische Betreuung erhöht die Gefahr eines net-widening-Effektes: Abbrüche der Maß-nahme wegen Fehlverhaltens der Probanden sind vorauszusehen, wenn die Wo-chenpläne im Hausarrest und die Bewegungspläne in Fällen der GPS-Überwachung nicht in ausführlichen Gesprächen vorbereitet sind; Abbrüche auf-grund fehlender Aufklärung bei Verstößen gegen die Zeitvorgaben bei äußeren Zwängen – vom Stau über die Zugverspätung bis zur plötzlich befohlenen Über-stunde – ebenfalls, wenn kein Ansprechpartner vorhanden ist, der die vorge-brachten Gründe innerhalb kurzer Zeit überprüft. Diese Probanden werden bei späteren Vollzugsentscheidungen Nachteile hinnehmen müssen, weil ihnen ihr Scheitern bei der elektronischen Aufsicht vorgehalten werden wird.
Schließlich ist noch erwähnenswert, dass bei einer unzureichenden Ausstattung mit betreuendem Personal auch die Wochenfrist zur Löschung der Daten in der Regel nicht wird eingehalten werden können: Bis geklärt ist, warum ein Gefange-ner später als programmiert von der Arbeit zurückkam, wird bei unzureichender personeller Ausstattung oftmals mehr als eine Woche vergehen.


II. Systembruch mit §§ 109 ff. StVollzG

§ 2 Abs. 3 des Entwurfes sieht vor, dass der Entlassungsarrest der Zustimmung der Strafvollstreckungskammer bedarf, wenn er länger als vier Wochen ununterbrochen andauern soll.

Diese Regelung ist abzulehnen.

Der Entlassungsarrest soll eine Vollzugsform der Freiheitsstrafe darstellen, nicht et-wa eine Art der Bewährungsaussetzung. Die Zustimmung der Strafvollstreckungs-kammer vor der Anordnung vollzugsinterner Maßnahmen stellt eine systemwidrige Konstruktion dar. Ihre Einführung würde zu ungelösten Friktionen mit dem Rechts-schutzsystem der §§ 109 ff. StVollzG führen, die gem. § 1 Abs. 2 des Entwurfes und nach seinem Grundkonzept weiterhin anwendbar bleiben.

Nach §§ 109 ff. StVollzG kann der Gefangene die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckung über ihn betreffende Anordnungen der Vollzugsverwaltung bean-tragen. Nach § 2 Abs. 3 des Entwurfes wäre die Strafvollstreckungskammer an der Entstehung eines Verwaltungsaktes der Vollzugsbehörde beteiligt, über dessen Rechtmäßigkeit sie im Rahmen eines Rechtsschutzantrages nach §§ 109 ff. StVollzG entscheiden müsste.

Dieser Systembruch wird nicht dadurch entschärft, dass der elektronisch überwachte Entlassungsarrest gem. § 4 Abs. 1 lit. a) des Entwurfes nur mit Zustimmung des Ge-fangenen angeordnet werden darf. Dies lässt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis des Gefangenen nicht entfallen.
Soll der Gefangene beispielsweise gegen die Ablehnung der Bewilligung von Entlas-sungsarrest einen Antrag nach § 109 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer stellen, die die Zustimmung bereits verweigert hatte? Oder soll er gegen Weisungen im Rahmen des elektronischen Hausarrest bei derselben Strafvollstreckungskammer um Rechtsschutz nachsuchen, die genau diesen Weisungen ihre Zustimmung erteilt hatte?

Zur Begründung für die Einführung des Zustimmungserfordernisses durch die Straf-vollstreckungskammer wird im Gesetzentwurf lediglich die „faktische Nähe zur Straf-vollstreckung“ erwähnt. Dies kann aber den entstehenden Systembruch nicht recht-fertigen. Die Kompetenz zur Regelung des elektronisch überwachten Entlassungsar-restes wird im Gesetzentwurf ausdrücklich daraus abgeleitet, dass es sich um Rege-lungen des Strafvollzuges und nicht etwa der Strafvollstreckung handelt, für die der Landesgesetzgeber keine Kompetenz hätte. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde die Trennbarkeit von Vollstreckungs- und Vollzugsfragen vorausgesetzt. Die Folgen muss der Landesgesetzgeber hinnehmen.
Auch im Maßregelvollzug wird im Übrigen ein Teil der – anrechenbaren – Freiheits-entziehung im Rahmen von Lockerungen außerhalb der Maßregeleinrichtung vollzo-gen, bevor die Vollstreckung der Maßregel – dann von der Strafvollstreckungskam-mer – gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird. Selbst bei dieser problemati-schen Klientel ist hierfür die Zustimmung der Strafvollstreckungskammer – aus gu-tem Grund – nicht vorgesehen.

An anderen Aspekten wird ebenfalls deutlich, dass die in § 2 Abs. 3 des Entwurfes vorgesehene Zustimmung der Strafvollstreckungskammer sich nicht in das beste-hende Strafvollzugsrechtssystem einfügen lässt.
So ist nicht geregelt, von wem die Strafvollstreckungskammer mit der Frage der Zu-stimmung befasst werden soll. Nach der Konzeption des Gesetzentwurfes müsste dies die JVA selbst sein – also die Behörde, zu deren Kontrolle die Strafvollstre-ckungskammer in Fragen des Strafvollzuges gerade berufen ist.
Auch bleibt unklar, in welchem Verfahren die Strafvollstreckungskammer die Zu-stimmung zum Entlassungsarrest erteilen sollte. Wäre der Verurteilte selbst anzuhö-ren? Wenn ja, in welcher Form? Wäre die Staatsanwaltschaft einzubeziehen? Wer könnte welches Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Zustimmung durch die StVK einlegen?

Aus all dem wird deutlich, das die Zustimmung der Strafvollstreckungskammer zu vollzugsinternen Maßnahmen einen Bruch mit dem bestehenden Rechtssystem des Strafvollzuges darstellen würde. Den negativen Auswirkungen eines solchen Sys-tembruchs stünde nur der Gewinn für die Justizverwaltung gegenüber, im Fall öffent-lichen Aufsehens, beispielsweise wegen eines Missbrauchs des Arrests, auf die ge-richtliche – und daher nicht in der Verantwortung der Justizverwaltung stehende – Zustimmung hinweisen zu können.

Es wird daher dringend nahegelegt, das Zustimmungserfordernis aus § 2 Abs. 3 des Entwurfes zu streichen.


III. weitere Anmerkungen zu Details (in der Reihenfolge der Regelungen)

1. Gem. § 3 Abs. 3 des Entwurfes soll die elektronische Überwachung bis zu einem Drittel der Dauer des Hausarrestes unter bestimmten Umständen durch Auflagen und Weisungen ersetzt werden können. In der Begründung wird dies als Bewäh-rungsaussetzung bezeichnet (S. 13). Der Gesetzentwurf enthält allerdings keine – ausdrückliche – Regelung darüber, wer diese Entscheidung trifft. Nicht geregelt sind ebenfalls die Folgen eines Verstoßes gegen die Auflagen und Weisungen im Hausarrest ohne elektronische Überwachung. § 8 betrifft nämlich nur die Folgen von Verstößen gegen die Bedingungen der elektronischen Aufsicht oder die An-ordnungen der für die elektronische Aufsicht zuständigen Stelle. Dass diese die Weisungen und Auflagen für die „Bewährungszeit“ erteilt, ist aber nicht vorgese-hen. Daher sollte entweder in § 3 Abs. 3 des Gesetzes geregelt werden, dass die Entscheidung über die „Bewährungsaussetzung“ und die notwendigen Weisun-gen und Auflagen von der für die elektronische Aufsicht zuständige Stelle getrof-fen wird – was im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken problematisch sein könnte – oder aber § 8 um Verstöße gegen die Anordnungen im Rahmen der „Bewährungsaussetzung“ ergänzt werden.

2. § 4 Abs. 1 des Entwurfes regelt die Voraussetzungen für die Anordnung des e-lektronisch überwachten Hausarrestes.
Hier sollte unter lit. d) hinzugefügt werden, dass das Einverständnis der im Haus-halt lebenden Erwachsenen schriftlich vorliegen muss.



3. § 5 Abs. 1 des Entwurfes regelt das Bewilligungsverfahren. Hiernach muss der Verurteilte spätestens 30 Tage vor Strafantritt oder Übertritt in die elektronische Aufsicht das entsprechende Gesuch bei der Justizvollzugsanstalt einreichen. Dies dürfte bei der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe im Wege des Arrestes zu prak-tischen Problemen führen, da die für ihn zuständige JVA dem Verurteilten mehr als 30 Tage vor Strafantritt noch nicht bekannt ist.

4. In § 7 des Entwurfes sind die Bereiche Arbeit und Freizeit geregelt. Nach § 7 Abs. 1 ist festgelegt, dass der Gefangene während der elektronischen Aufsicht einer Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung) von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen muss. Nach S. 26 der Begründung darf der Verurteilte während dieser Zeit „nicht im Haus sein“. Entgegen den Ausführungen auf S. 17 der Begründung scheidet der elektronisch überwachte Hausarrest somit als Vollzugsform für Müt-ter mit Kindern in der Regel aus. Es wäre erwägenswert, hier die Formulierungen zu lockern.

5. Zu begrüßen ist, dass die wissenschaftliche Evaluation dieser neuen Maßnahme im Gesetz festgeschrieben werden soll. Bei der Auftragsvergabe wird darauf zu achten sein, dass die Forschungsinstitution finanziell selbständig und nicht auf die Einwerbung von Drittmitteln, beispielsweise durch Forschungsaufträge staatlicher Stellen, angewiesen ist.



Mit freundlichen Grüßen


Dr. Susanne Müller
Neue Richtervereinigung – Landesverband Baden-Württemberg


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