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Strukturen einer unabhängigen Justiz: Richterwahl, Präsidien, Gerichtsbarkeitsräte

01 Mar 2003 | Mitwirkungskonferenz

Strukturen einer unabhängigen Justiz: Richterwahl, Präsidien, Gerichtsbarkeitsräte

A. Strukturen einer unabhängigen und demokratischen
Justiz

Zur Gewaltenteilung im demokratischen Rechtsstaat gehört eine unabhängige rechtsprechende Gewalt. Sie ist nach Art. 92 des Grundgesetzes den Richtern anvertraut. Mit dem Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf eine unabhängige Justiz ist es nicht vereinbar, dass derzeit in Deutschland die Judikative durch die Exekutive maßgeblich gesteuert und beeinflusst wird. Die damit verbundene Beeinträchtigung von Funktion und Qualität kann nur durch eine umfassende
Selbstverwaltung der Dritten Gewalt
beseitigt werden.
In zahlreichen Staaten Europas ist die Selbstverwaltung längst verwirklicht. Sie wird auch vom Ministerkomitee des Europarats (Recommandation No. (94) 12 vom 13.10.1994) als europäischer Standard empfohlen. Die Selbstverwaltung der Dritten Gewalt im demokratischen Rechtsstaat ist dadurch zu verwirklichen, dass
1.) Richterwahlausschüsse in allen Bundesländern eingeführt werden,
2.) Präsidien zu kollektiven Leitungsorganen der Gerichte ausgebaut werden,
3.) Gerichtsbarkeitsräte auf Länder- und Bundesebene eingerichtet werden.

zu 1.) Richterwahlausschüsse
Richterinnen und Richter üben staatliche Gewalt aus, die demokratisch legitimiert sein muss.
Diese Legitimation kann nur bei der Personalauswahl vermittelt werden, weil die Richterinnen und Richter nach ihrer Ernennung unabhängig sind. Daher soll über ihre Einstellung nicht mehr der Personalreferent im Ministerium, sondern ein Richterwahlausschuss entscheiden, der zu zwei Dritteln aus vom Parlament gewählten Mitgliedern und zu einem Drittel aus von der Richterschaft gewählten Mitgliedern besteht.

zu 2.) Präsidien
Die Selbstverwaltung in den Gerichten erfolgt durch die Präsidien. Das Präsidium regelt nicht nur die Geschäftsverteilung, sondern es trifft - als kollektives Leitungsorgan
- alle grundlegenden Entscheidungen für die Verwaltung des Gerichts (Grundsatz der Allzuständigkeit). Diese Entscheidungen reichen von der Sachmittelverwaltung bis zum Personalwesen und schließen die Haushaltsverantwortung vor Ort mit ein.
Den Vorsitz im Präsidium führt die Präsidentin/der Präsident. Von den Richterinnen und Richtern des Gerichts auf Zeit gewählt (4 Jahre), repräsentiert sie/er das Gericht nach
außen. Eine Wiederwahl in direkter Folge ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit übt sie/er wieder ausschließlich ihr/sein Richteramt aus.
Soweit in den Gerichten die Funktion eines "Court-Managers" geschaffen wird, ist dieser - ebenso wie der Geschäftsleiter - dem Präsidium verantwortlich. Das Präsidium tagt nicht nur richteröffentlich, sondern gerichtsöffentlich. Die Interessen des nichtrichterlichen Dienstes werden vom Personalrat gegenüber dem Präsidium vertreten.
Nach Einführung der richterlichen Selbstverwaltung erübrigt sich die Mitbestimmung durch die Richterräte. Die Einrichtung eines landesweiten Konfliktmanagements, das an den
Gerichten in Anspruch genommen werden kann, ist wünschenswert.

zu 3.) Gerichtsbarkeitsräte
Als Selbstverwaltungsorgan auf der übergerichtlichen Ebene werden in Bund und Ländern Gerichtsbarkeitsräte gebildet, die die heute bestehende Verwaltung der Gerichte durch ein
Justiz- oder sonstiges Ministerium ersetzen. Der Gerichtsbarkeitsrat übernimmt die Verwaltung der personellen und sachlichen Ressourcen
einschließlich der Haushaltsmittel und ihrer Anforderung vom Parlament. Das Beförderungswesen wird abgeschafft. Funktionszuweisungen und Versetzungen von Richterinnen und Richtern erfolgen durch den Gerichtsbarkeitsrat, der auch die Dienstaufsicht ausübt und Disziplinarbefugnisse hat.
Der Gerichtsbarkeitsrat besteht zu zwei Dritteln aus von der Richterschaft gewählten Mitgliedern
und zu einem Drittel aus vom Parlament gewählten Mitgliedern. Ihm sollen mindestens 15 Personen angehören. Für eine angemessene Vertretung der Fachgerichtsbarkeiten ist Sorge zu tragen. Die Amtszeit beträgt 4 bis 5 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.


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